- Wenn der Schutz vor Tierseuchen und Wildschäden nicht beeinträchtigt wird, können von der Unteren Jagdbehörde in einzelnen Jagdbezirken abweichende Jagd- bzw. Schonzeiten festgelegt werden. (§ 42 Abs. 2 LJVO)
- Zur Vermeidung von Tierseuchen dürfen Jungfüchse ganzjährig im „gebotenen Umfang“ bejagt werden. (§ 42 Abs. 3 LJVO)
- Zur Vermeidung von Tierseuchen und Schäden in der Landwirtschaft dürfen Jungdachse ganzjährig im „gebotenen Umfang“ bejagt werden. (§ 42 Abs. 3 LJVO)
- Zur Vermeidung negativer Folgen für den Artenschutz in RLP dürfen Jungmarderhunde und Jungwaschbären ganzjährig bejagt werden. (§ 42 Abs. 3 LJVO)
- Zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden kann eine lokale Ausnahmegenehmigung von der Unteren Jagdbehörde für Alttauben genehmigt werden. (§ 42 Abs. 4 LJVO)
- Für landwirtschaftlich genutzte Flächen, die durch Ringeltauben gefährdet sind, gibt es für juvenile Ringeltauben keine Schonzeit. Ansonsten ist die Schonzeit einzuhalten.
- Zur Schadensabwehr auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist die Jagd auf Grau-, Kanada- und Nilgans vom 01. September bis 31. Oktober erlaubt. (§ 42 Abs. 5 LJVO)
- Außerhalb von Vogelschutzgebieten ist die Jagd auf juvenile Nilgänse ganzjährig gestattet. (§ 42 Abs. 3 und 5 LJVO)
Wichtiger Hinweis:
Beachten Sie bitte die Grundsätze der Waidgerechtigkeit, so dass auch während der Jagdzeiten die Jagd entsprechend § 22 Abs. 4 BJagdG auf Elterntiere während der Setz- und Brutzeiten eingeschränkt sein kann. Zusätzlich sind jederzeit regionale und temporärere Ausnahmeregelungen möglich, so dass Sie sich vor jeder Jagd bitte genau informieren müssen, welche Regelungen und Verordnungen in Ihrem Revier gelten. Ich übernehme keine Garantie auf die Richtigkeit dieser Angaben.